Fahrschule AFC-Lenk GmbH
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Fahrerlaubnisklassen

Neue Führerscheinklassen 2013

Ab dem 19.01.2013 umfasst das Fahrerlaubnisrecht 16 einzelne Klassen.

Diese können durch Schlüsselzahlen eingeschränkt oder erweitert (z.B. B96) werden.

Betroffen sind die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, B96, BE, C1E, D und D1.


Neue Fahrerlaubnisklassen, Befristungen und Zwangsumtausch:

Die EU-Weite Harmonisierung hat weitreichende Auswirkungen auf Alt- und Neuinhaber von Führerscheinen.


FAQs zum neuen Führerscheinrecht 2013
Die Änderungen beim Fahrerlaubnisrecht zum 13.01.2013 werfen viele Fragen auf. Ihre ADAC Juristen haben diese Fragen für Sie zusammengestellt und beantwortet.


Warum gibt es erneut Änderungen beim Führerscheinrecht?
Durch die 2. EU-Führerschein-Richtlinie wurde der Scheckkartenführerschein eingeführt. Die 3. EU-Führerschein-Richtlinie regelt den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen teilweise neu. Diese Neuerungen treten am 19.01.2013 in
Kraft. Von den Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind nur Personen betroffen, deren Fahrerlaubnis dieser Klassen ab dem 19.01.2013 erteilt wird. Für „Altinhaber" gilt Bestandsschutz. Von Verbesserungen und Erweiterungen profitieren alle unabhängig vom Umtausch.


Muss jetzt jeder seinen Führerschein umtauschen?

Nein. Führerscheine, deren Eintragungen gut lesbar sind und die keiner Befristung unterliegen, müssen noch nicht gegen das neue europäische Führerscheinmuster eingetauscht werden.


Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt werden sind automatisch auf höchstens 15 Jahre befristet. Gibt es eine derartige Befristung, wenn ich vor diesem Datum meinen Führerschein tausche?
Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt werden, bleiben bis 18.01.2033 gültig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Papier- oder Kartenführerschein handelt. Sollte jedoch zwischenzeitlich eine neue Klasse erworben werden oder eine Ersatzausstellung z.B. wegen Verlust des Dokumentes erforderlich werden, so kommt es zu der Befristung des neuen Führerscheins auf 15 Jahre.


Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Verlängerung des befristeten Führerscheins?
Die Führerscheindokumente werden nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner Untersuchung verbunden sein. Anders verhält es sich nur mit den Bus- und Lkw-Führerscheinen: Hier sind ärztliche und augenärztliche Untersuchungen bei der Verlängerung Pflicht.


Worin liegt der Unterschied zwischen dem bisherigen Scheckkartenführerschein und dem neuen europäischen Führerscheinmuster?
Der neue und der alte Scheckkartenführerschein sehen fast identisch aus. Es kommen jedoch die neuen Führerscheinklassen AM und A2 dazu. Außerdem ist jeder Führerschein mit einem Ablaufdatum versehen.


Müssen bis 18.01.2033 auch alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Scheckkartenführerscheine umgetauscht werden?
Ja.


Was bedeuten die Zahlen in Spalte 12 des Führerscheins?
In dieser Spalte werden Beschränkungen und Zusatzangaben incl. Auflagen in verschlüsselter Form eingetragen (sog. Schlüsselziffern). Damit kann bei einer Verkehrskontrolle auch im Ausland der Umfang der Berechtigung festgestellt werden.
Neu ist die Schlüsselzahl 96: mit ihr ist die Berechtigung für Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B verbunden, Fahrzeugkombinationen mit einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse zu führen, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4.250 kg nicht übersteigt.


In welchem Umfang gelten die alten Führerscheinklassen weiter?

Die Klasseneinteilung hat sich in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert. Deshalb ist der Umfang der Fahrerlaubnis oftmals vom Datum der Erteilung abhängig. Diese Unterschiede werden auch beim Umtausch berücksichtigt. Grundsätzlich bleiben alle jemals erworbenen Berechtigungen erhalten, auch wenn sich der Zuschnitt einer Klasse später verkleinert. So berechtigt eine Fahrerlaubnis der Klasse 2, 3 oder 4 auch zum Führen von Leichtkrafträdern, sofern sie vor dem 01.04.1980 erteilt wurde. Beim Umtausch des Führerscheins wird in diesen Fällen die neue Klasse A1 eingetragen.
Bei Fragen zum Besitzstand helfen Ihnen Ihre ADAC Juristen unter der Tel. 089 / 76 76 24 23 gerne weiter.


Welche Kraftfahrzeuge umfasst die neue Klasse AM?

Die Klasse AM wird als neue Klasse für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die Fahrerlaubnisklassen M und S.


Was ändert sich bei der Klasse A1?

Die bisherige Definition - Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW - wird ergänzt: Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder die bis zum 19.01.2013 erstzugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden, ohne das neue Merkmal zu beachten. Die bisherige 80 km/h-Begrenzung für 16- und 17-Jährige entfällt.

Welchen Umfang hat die neue Motorradklasse A2?
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 eine eigenständige Fahrberechtigung, die sich nicht mehr automatisch nach 2 Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert. A2 wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg. Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und - nach Ablauf von zwei Jahren und ohne nochmalige Prüfung - Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren.


Was ändert sich beim stufenweisen Zugang im Rahmen der Zweiradklassen?

Wer zunächst die Fahrerlaubnis einer leistungsschwächeren Klasse erwirbt, erhält erleichterten Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse: Wer bereits zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nach der theoretischen und praktischen Ausbildung nur noch eine praktische, aber keine theoretische Prüfung ablegen. Das gilt auch für den Inhaber einer alten Klasse 1b. Auch derjenige, der von seiner ab 19.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A2 auf die unbeschränkte Klasse A umsteigen möchte, benötigt nach Ablauf von zwei Jahren eine theoretische und praktische Ausbildung mit praktischer Prüfung; bisher wurde die Fahrberechtigung automatisch nach 2 Jahren erweitert. Das Mindestalter für den Direkteinstieg in Klasse A wird von 25 auf 24 Jahre abgesenkt.


Was gilt nach einem Führerscheinentzug?
Wird eine Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat entzogen, so erlischt die ursprüngliche Fahrberechtigung vollständig. Vor Ablauf der vom Gericht festgelegten Sperrfrist darf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Wem der Führerschein der Klasse 3 entzogen worden ist, dem wird im Rahmen der Neuerteilung auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE 79 sowie die Klasse A1 (bei Erwerb der Klasse 3 vor dem 01.04.1980) erteilt. Nur wenn seit der Entziehung der Fahrerlaubnis eine lange Zeitdauer verstrichen ist, kann eine erneute Fahrprüfung verlangt werden. Beim Vorliegen von Eignungszweifeln kann vor der Wiedererteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Da die Neuerteilung rechtlich einer Ersterteilung gleichsteht, gelten für die Klassen C1 und C1E Befristungen auf das 50. Lebensjahr bzw. auf 5 Jahre.


Was gilt für Lkw- Führerscheine der Klasse 2?
Für Lkw über 7.500 kg wie auch für schwere Gespanne gilt eine Befristung der Fahrberechtigung auf das 50. Lebensjahr. Um diese Berechtigung danach weiter zu erhalten, muss der Altführerschein umgetauscht werden. Unterbleibt der Umtauch entfallen beim LKW-Führerschein die Klassen C und CE, beim PKW-Führerschein die Klasse CE 79. Die Fahrberechtigung für Pkw, Motorrad und Lkw unter 7.500 kg bleibt dann bestehen.


Was ändert sich beim Pkw mit Anhänger?

Ab dem 19.1.2013 dürfen mit der Klasse B – im Rahmen der zulassungsrechtlichen Grenzen – alle Gespanne bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse gefahren werden. Es kommt nur noch auf die zulässige Gesamtmasse der Kombination an. Hiervon profitieren alle Inhaber der Klasse B. Schwere Gespanne benötigen eine spezielle Fahrberechtigung. Dabei besteht die Möglichkeit, durch eine Fahrerschulung die Berechtigung B96 für Gespanne bis 4.250 kg zulässige Gesamtmasse zu erwerben. Genügt das nicht, ist die Klasse BE erforderlich, wobei die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt wird. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse wird eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich. Diese Einschränkungen gelten nicht für Führerscheine der Klasse BE, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden.


Was ändert sich beim Lkw mit Anhänger?
Die „Anhängerregelung" bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern) wird ebenfalls vereinfacht. Es kommt nur noch auf die Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg an. Das Mindestalter für die Klassen C und CE wird mit Ausnahme der Berufskraftfahrer von 18 auf 21 Jahre erhöht.



Befristungen & ärztliche Untersuchungen
Die Fahrberechtigungen der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T werden ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung erteilt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Dokumente, die ab 19.01.2013 ausgestellt werden, besitzen aus Gründen der Fälschungssicherheit nur noch eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren. Dies gilt auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung. Führerscheine dieser Klassen, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, bleiben bis 19.01.2033 gültig. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung.


Befristungen

In den Lkw- und Busklassen gelten beim Erwerb ab 1999 folgende Befristungen der Fahrberechtigung:

  • Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres; nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre
  • Klassen C, CE: für fünf Jahre
  • Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre

Bei einem Umtausch der Fahrerlaubnisklasse 3 werden auch die Klassen C1 und C1E ohne ärztliche Untersuchung und ohne Befristung erteilt; das Dokument unterliegt lediglich der formalen Befristung auf 15 Jahre bzw. bis 19.01.2033. Nur der von Klasse 3 erfasste Lkw-Klassenausschnitt CE 79 unterliegt – unabhängig vom Umtausch – auch den nachfolgenden Einschränkungen der Klasse CE.

Die Berechtigung zum Führen von Lkw über 7.500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM) ist kraft Gesetzes auf die Vollendung des 50. Lebensjahres beschränkt. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 erhalten bei der Umstellung ihrer Fahrberechtigung die Klassen C und CE mit einer Befristung auf das 50. Lebensjahr. Auch mit einem Führerschein der Klasse 2 darf ab dem 50. Lebensjahr kein Fahrzeug der Klasse C oder CE gefahren werden.

Praxis-Tipp:

Der Antrag auf Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis sollte rechtzeitig gestellt werden. Nach Ablauf dieser Befristungen dürfen entsprechende Fahrzeuge erst dann wieder gefahren werden, wenn ein neuer Führerschein ausgestellt wurde; sonst droht ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Untersuchungen

Für den Erwerb wie auch die Verlängerung der Klassen C1, C1E, C oder CE ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Der Arzt wird dabei vom Antragsteller frei gewählt.

Bei Erwerb der Klassen D1, D1E, D und DE muss ein betriebs-, arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt werden. Bis zum 50. Lebensjahr genügt für die Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen die ärztliche Bescheinigung wie beim Lkw-Führerschein. Nach dem 50. Lebensjahr werden die Bus-Klassen dagegen nur bei Vorlage des umfassenderen Gutachtens verlängert.

Darüber hinaus ist immer auch ein ausreichendes Sehvermögen nachzuweisen. Zum Erwerb einer unbefristeten Fahrerlaubnisklasse genügt die Bescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle. Bei befristeten Fahrberechtigungen ist eine augenärztliche Begutachtung sowohl beim Ersterwerb wie auch bei jeder Verlängerung vorgeschrieben.

Mindestalter & Fahrprüfung
Welches Alter muss man haben, um eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse zu erwerben? Welche Erleichterungen gelten bei Ausbildung oder Prüfung, wenn man bereits im Vorbesitz einer Fahrerlaubnisklasse ist?


Mindestalter
Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrberechtigung beträgt:

  • 15 Jahre für Mofa-Prüfbescheinigung
  • 16 Jahre für die Klassen AM, A1, L und T
  • 17 Jahre für Begleitetes Fahren mit B, BE
  • 18 Jahre für die Klassen A2, B, BE, C1 und C1E
  • 20 Jahre für Klasse A bei Vorbesitz von A2
  • 21 Jahre für Klassen C, CE, D1, D1E sowie Trikes der Klasse A
  • 24 Jahre für Klassen D, DE, A

Für Personen mit abgeschlossener Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb gilt für die Klassen B und BE ein Mindestalter von 17 Jahren, für C, CE, D1 und D1E von 18 Jahren und für D und DE von 20 Jahren. Bereits während der Ausbildung gilt für den Fahrerlaubniserwerb das herabgesetzte Mindestalter; es dürfen dann aber nur Fahrten in Deutschland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gemacht werden.

Ausbildung
Grundsätzlich ist für den Erwerb einer Fahrerlaubnis eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung vorgeschrieben. Bei Klasse L entfällt die Praxis, bei einer Erweiterung von B auf BE, C1 auf C1E, D auf DE und D1 auf D1E die Theorie. Wer von Klasse A1 auf A2 bzw. von A2 auf A erweitern möchte, muss diese Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre besitzen und benötigt nach einer theoretischen und praktischen Ausbildung nur die praktische Prüfung.

Schlüsselzahlen & Umtauschtabelle
Gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Fahreignung führen zur Erteilung der Fahrerlaubnis unter Auflagen oder mit Einschränkungen. Diese werden in verschlüsselter Form auf dem Führerschein vermerkt. So bedeutet z.B. die Schlüsselzahl 01 das Erfordernis einer Sehhilfe. Der Code 78 beschränkt die Fahrberechtigung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe.

Außerdem sind die neuen Fahrerlaubnisklassen teilweise nicht mit dem Umfang bisheriger Berechtigungen inhaltsgleich. Um derartige Lücken zu schließen, werden beim Umtausch des Führerscheines Zusatzangaben als Schlüsselzahlen eingetragen. Diese Erweiterungen werden bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse im Feld 12 des Dokumentes vermerkt. Erweiterungen durch dreistellige Schlüsselzahl im Führerschein gelten nur in Deutschland. Zweistellige Schlüsselzahlen gelten dagegen EU-weit.



Schlüsselzahlen
Bei der Ausstellung des Führerscheins wird über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen informiert.


So bedeutet:


01 Sehhilfe erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
78 nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79.02 nur drei- und vierrädrige Fahrzeuge der Klasse AM
79.03 nur dreirädrige Fahrzeuge
79.04 nur dreirädrige Fahrzeuge mit Anhänger bis 750 kg
79.05 Krafträder mit einem Leistungsgewicht über 0,1 kW/kg
79.06 Anhänger über 3.500 kg
96 Gespanne bis 4.205 kg
171 Busse bis 7.500 kg nur ohne Fahrgäste
172 Busse nur ohne Fahrgäste
174 alle Zugmaschinen bis 32 km/h
175 Kfz bis 25 km/h bzw. 50 ccm
184 Auflagen zum Begleiteten Fahren



Quelle: ADAC Online